Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

 Die Psychotherapeutenausbildung ist seit 1999 durch das Psychotherapeuten-Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung staatlich geregelt, woran sich alle Institute halten müssen, wenn sie als Ausbildungsinstitut anerkannt werden wollen. Wir teilen Ihnen an dieser Stelle mit, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, wenn Sie sich in drei bzw. fünf Jahren zur staatlichen Abschlussprüfung anmelden. Und wir teilen Ihnen mit, wie wir versuchen, diese staatlichen Vorgaben so umzusetzen, dass für Sie eine interessante und nutzbringende Ausbildung daraus wird.

 
 
 
I. Theoretische Ausbildung (Vorlesungen, Seminare, Kurse) (gemäß § X PsychTh-AprV)
 
Die Theorie- und Praxisseminare haben einen Umfang von mindestens 600 Stunden und vermitteln die im staatlich vorgegebenen Curriculum genannten Ausbildungsinhalte in Seminar- und Kursblöcken. Sie sind bei uns jedoch thematisch anders zusammengesetzt sind als die im Curriculum genannten Inhalte. Sie bilden zum Teil eine Mischung von Theorie- und Praxisthemen sowie von Grundlagen und vertiefter Ausbildung. Dadurch wird der Transfer der Grundlagentheorie in Klinik und Praxis von Anfang an gewährleistet.
 
Die Seminare finden nur samstags und sonntags (jeweils von 9 bis 17 Uhr) statt, so dass Sie möglichst selten ins Institut reisen müssen.
 
Es werden alle notwendigen Kurse im 3-Jahresrythmus angeboten. Deshalb kann, wer will, nach 3 Jahren die Ausbildung abschließen. Wer will, kann sich die Theorie auch auf 5 Jahre verteilen - mit entsprechend günstiger verteilter monatlicher finanzieller Belastung. In den beiden letzten Jahren stehen dann die interaktionelle Fallarbeit und Kasuistik, Durchführung eigener Therapien unter Supervision im Vordergrund, sowie im 5. Jahr die Vorbereitung auf die staatliche Abschlußprüfung. Letztere umfaßt, wie bereits geschehen, neben inhaltlich dichten Kompaktkursen auch einen Probelauf der mündlichen Prüfung anhand eines schriftlichen Falles.
 
 
 
II. Praktische Ausbildung (eigene Therapien unter Supervision)
 
mindestens 600 Stunden Praxis und mindestens 150 Std. Supervision gemäß § 4 PsychTh-AprV
 
1. Eigene therapeutische Tätigkeit
 
Sie führen eigene Therapien unter Supervision durch:
 
a) Bei tiefenpsychologischem Behandlung von in der Regel mind 10 Therapien Fällen (600 Std)
 
b) bei kombinierter Ausbildung ( psychoanalytisch und tiefenpsychologisch) 10 Behandlungen mit insgesamt mindestens 1000 Std, davon vier psychoanalytisch und 6 tiefenpsychologisch
 
Supervison immer Verhältnis 4 zu 1 ( TP = 150 Supervisionsstunden; PA/TP 250 Std.)
 
Ihre Behandlungsfälle müssen sich bezüglich Diagnose, Therapieverfahren und Alter der Patienten unterscheiden. Die ambulanten Behandlungen werden in der Ambulanz des CIP oder in Lehrpraxen des CIP oder in der kooperierenden Einrichtung (z.B. psychiatrische Klinik, psychotherapeutische Klinik) durchgerührt. Da das Psychotherapeutengesetz und die staatliche Ausbildungsverordnung im Gegensatz zu früher die Durchführung von Therapien zuhause oder in eigener Praxis verbieten, dürfen mit den Kassen abgerechnete Therapien nur an den benannten Orten durchgeführt werden.
 
2. Supervision
 
Die Supervision der Ausbildungstherapien erfolgt nach der staatlichen Ausbildungsverordnung im Lauf der Ausbildung durch mindestens drei anerkannte Supervisoren zu etwa gleichen Teilen. Supervision sollte kontinuierlich nach jeder vierten Behandlungsstunde erfolgen. Es sind für 600 Stunden praktischer Behandlung mindestens 150 Stunden Supervision erforderlich, davon mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision. Eine Supervisionsstunde umfaßt 50 Minuten (Einzel und Gruppe). D. h. es müssen z.B. 50 Einzel- und 100 Gruppenstunden Supervision nachgewiesen werden. Falls Sie den psychoanalytischen Schwerpunkt wählen, achten Sie bitte darauf, daß Ihre Supervisoren für die Supervision von psychoanalytischen Behandlungen anerkannt sind.
 
Sie bentötigen für TP = 150 Stunden und für die Kombination PA/TP 250 Std. Supervision.
 
3. Gruppensupervision
 
findet mit 4 bis 5 Teilnehmern statt. Im ersten Ausbildungsabschnitt findet eine Zuordnung zu Supervisionsgruppen statt, die gleichzeitig Kleingruppen mit Betreuung durch einen Mentor sind, der in der Regel der Supervisor der Gruppe ist.
 
 
 
III. Selbsterfahrung (gemäß § 5 PsychTh-AprV)
 
Die vom Gesetz vorgeschriebene Selbsterfahrung umfaßt:
 
bei tiefenpsychologischem Schwerpunkt: mindestens 120 Stunden tiefenpsychologischer Selbsterfahrung, die in Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung aufgeteilt werden kann.
 
bei kombiniert psychoanalytischem /tiefenpsychologisch mindestens 250 psychoanalytische Selbsterfahrung
 
Eine der Ausbildung vorausgehende Selbsterfahrung kann gemäß der Vorgaben durch die staatliche Ausbildungsverordnung leider nicht anerkannt werden. Die Selbsterfahrung soll am Anfang der Ausbildung erfolgen.
 
 
 
IV. Zusammengefasst: Die von Ihnen im Lauf der Ausbildung erbrachten Leistungen
 
1. Acht Erstuntersuchungen mit Falldokumentation incl. ausführlicher Befunderhebung, Psychodynamik und Therapieplanung. Diese werden von einem anerkannten Supervisor des CIP supervidiert. Die Falldokumentationen werden bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres beim Institut abgegeben.
 
2. Eigene Behandlungen im Umfang von mindestens 600 (bzw. 1000 bei PA-TP Kombination) Stunden unter Supervision mindestens 150 (bzw. 250 Stunden Supervision bei PA-TP Kombination).
 
3. Eine schriftliche Abschlussarbeit (2 Falldokumentationen) mit ausführlicher theoretischer Fundierung und Diskussion der eigenen Behandlungen, die auch bei der Approbationsbehörde eingereicht werden muss.
 
4. Zwischenprüfungen laut institutsinterner Prüfungsordnung, die der KV belegen, dass Sie befähigt sind, in der Ambulanz Kassenpatienten zu behandeln.
 
5. Sie erhalten ein Ausbildungsbuch, in dem Sie Ihren Ausbildungsgang dokumentieren können.
 
 
 
V. Klinisch-praktische Tätigkeit
 
Insgesamt sieht die Ausbildungsverordnung 4200 Stunden Ausbildung vor. Um diese Stundenzahl zu erreichen, gilt (neben 600 Stunden Theorie, 600 Stunden eigenen Therapien, 150 Stunden Supervision, 120 Stunden Selbsterfahrung) folgendes:
 
Sie absolvieren 1200 Stunden praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik oder Praxis. Sie müssen Sie 600 Stunden lang in einer psychotherapeutischen Einrichtung (Praxis, Ambulanz, Klinik), die für einen oder mehrere Sozialversicherungsträger vertragliche Krankenversorgung leistet, arbeiten, was 6 Monaten bei einem 6-stündigen Arbeitstag entspricht.
 
Darüber hinaus sind gemäß Ausbildungsverordnung (§ l PsychTh-ApprV) 930 Stunden Ausbildung in der Ambulanz des Institutes abzuleisten. Diese besteht in der Vor- und Nachbereitung Ihrer Ausbildungstherapien und im monatlichen Besuch Ihrer Ausbildungs-Kleingruppe (ohne Leitung). Sie können die Ausbildung bereits nach 3 Jahren abschließen, wenn Sie insgesamt drei Jahre lang an einer klinischen Institution/Praxis tätig sind, die Diagnostik und Therapie psychischer bzw. psychosomatischer Störungen zur Aufgabe hat.
 
Wenn Sie halbtags in der psychotherapeutischen Betreuung psychisch kranker Menschen praktisch tätig sind, können Sie beim gegenwärtigen Stand der Dinge nach 3 Jahren abschließen. Wenn Sie weniger als halbtags tätig sind, benötigen Sie 5 Jahre.
 
Achtung: Die Approbationsbehörden erkennen Vollstellen, die der Patientenvesorgung und nicht der Ausbildung dienen, z. B. nach BAT IIa bezahlt werden, nicht an. Sie sagen, wer ganztags berufstätig ist (wofür er ja voll bezahlt wird), kann nur die berufsbegleitende 5-jährige Ausbildung machen. Als 3-jährige ganztägige Ausbildung verstehen sie das ganztägig mit der Ausbildung Beschäftigtsein - d. h. z. B. im Praktikum, mit eigenen Ausbildungstherapien, mit Supervision, mit Selbsterfahrung und mit Theorie (siehe die Modellrechnung oben).
 
Sie werden bemerken, dass ein Abschluss nach 3 Jahren nur zu schaffen ist, wenn Sie wirklich ganztags beschäftigt sind, ob dies nun ganztags an Ihrer Arbeitsstelle ist (d. h. die Therapien werden in Ihrer Arbeitszeit durchgeführt) oder halbtags an Ihrer Arbeitsstelle und halbtags im Institut (incl. Theorieseminaren etc.).
 
 
 
VI. weitere Regularien
 
Auswahlverfahren:
 
Sie nehmen an zwei Auswahlgesprächen teil. Der Ausbildungsausschuss berät und entscheidet über Ihre Aufnahme. Die Kosten für das Auswahlverfahren überweisen Sie vor den Gesprächsterminen (siehe Gebührenordnung). Das Ergebnis teilen wir Ihnen schriftlich mit.
 
Ausbildungsvertrag:
 
Wenn Sie sich für die Ausbildung entschieden haben und das Auswahlverfahren positiv verlief, können Sie einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abschließen.
 
Immatrikulation:
 
Sie immatrikulieren sich zum Beginn des ersten Ausbildungsjahres und bleiben automatisch bis zum Abschluss seiner Ausbildung immatrikuliert. Die Immatrikulationsgebühr wird im ersten Quartal jeden Jahres im Lastschriftverfahren eingezogen. Die jährliche Immatrikulationsgebühr beträgt 30 Euro.
 
Ausbildungskosten:
 
Die Kosten für die Theorie- und Praxisseminare werden in je Seminar erhoben und im Lastschriftverfahren eingezogen. Die für Sie verbindliche Gebührenordnung liegt Ihrem Ausbildungsvertrag bei und ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Gebühren werden während der Ausbildung nicht erhöht, wenn die staatlichen Vorgaben nicht verändert werden. Sie wählen aus dem CIP-Jahresprogramm die für Sie notwendigen Kurse, die Honorare dafür werden dann ca 3. Wochen vorher abgebucht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Jahr sehr viel und im letzten Jahr fast nichts mehr an Kosten anfällt. Gerade im ersten Jahr Ihrer Ausbildung sollten Sie also wegen der zusätzlichen Selbsterfahrungsgebühren auf eine ausreichende finanzielle Liquidität achten. Notfalls können Sie sich mit Hilfe eines Bank-Kredits über das erste Jahr retten. Bitte verschieben Sie Ihre Selbsterfahrung nicht aus finanziellen Gründen auf das zweite oder dritte Ausbildungsjahr.
 
Wie empfehlen Ihnen die Angebote der verschiedenen Institute genau zu vergleichen und zu prüfen. Achten Sie beim Vergleich der Angebote von Instituten darauf, dass bei den angegebenen Kosten immer aufgeschlüsselt wird, was inbegriffen ist und was - ohne dass es erwähnt wird – an zusätzlichen Kosten anfällt. Wenn Sie alle anfallenden Kosten berücksichtigen, dann ist es keinem Institut möglich, eine Ausbildung anzubieten, die weniger als 21 000
 
Euro kostet. Bei niedrigeren Angaben ist Misstrauen angebracht. Meist werden dann die Supervision und die Selbsterfahrungskosten weggelassen. Oder die Kassenhonorare werden bereits abgezogen.
 
Sollten Sie die kombinierte Ausbildung (PA +TP) wählen, dann erhöhen sich die Kosten um die im Vergleich zur tiefenpsychologischen Ausbildung größeren Selbsterfahrungsstundenzahl (7 500 Euro), gleichzeitig verdienen Sie aber auch mehr durch die Kassen bezahlte Honorare für die gehaltenen analytischen Therapien (zusätzlich 400 bis 600 Stunden).
 
Ihre Einnahmen durch die Ausbildungstherapien:
 
Bisher konnte jeder Ausbildungsteilnehmer durch seine Ausbildungstherapien ein volles Kassenhonorar (minus 20 % Ambulanzkosten) erzielen, sodass die gesamten Ausbildungskosten durch die Therapien abgedeckt werden konnten. Die Honorarhöhe schwankt sehr stark. In den letzten Jahren konnte die Ambulanz 50 Euro je Stunde auszahlen, so dass 30 000.- Euro Einnahmen den etwa 22 000 Euro Ausbildungskosten entgegen standen, bei analytischer Ausbildung konnten 50 000.- Euro Einkünfte erzielt werden, denen 27500.- bis 34 300.- Kosten entgegen standen.
 
Nach dem neuen Gesetz müssen die Ausbildungsinstitute jetzt alle Ausbildungstherapien mit den Kassen direkt abrechnen. Bei den Verhandlungen hoffen wir, dass, die Honorare in ähnlicher Höhe weiterbezahlt werden, wobei in Bayern bisher die höchsten Honorare für Ausbildungstherapien in der BRD ausgezahlt wurden.
 
Arbeitsgruppen:
 
Die Ausbildungsteilnehmer bilden Arbeitsgruppen/Kleingruppen, in denen gemeinsame Literaturarbeit und Reflexion ( z.B. Psychodynamik und Therapieplan eines komplexen Falles) und später Fallbesprechungen geleistet werden. Im ersten Ausbildungsabschnitt entsprechen die Kleingruppen den Supervisionsgruppen und werden vom Gruppensupervisor betreut. Die Treffen der Arbeitsgruppen sollten mindestens einmal monatlich stattfinden.
 
Abschlusszeugnis:
 
Erst das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung führt zu einem von der Approbationsbehörde ausgestellten Abschlusszeugnis. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung, um sich um eine Zulassung in einem entsprechenden Niederlassungsbezirk der Kassenärztlichen Vereinigung zu bemühen. Ohne Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung sind Sie nicht berechtigt, über Kassen abzurechnen. Mit Approbation dürfen Sie allerdings privat Versicherte auch dann behandeln, wenn Sie keine Kassenzulassung haben.
 
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung:
 
Prinzipiell kann jederzeit zum Jahresende gekündigt werden. Andere Institute sind gesetzlich verpflichtet, bei einem Umzug einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen und alle Bausteine der alten Ausbildung anzuerkennen.
 
(Stand 04/2004)